Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler der Kantonsschule Solothurn mit einer diagnostizierten Teilleistungsstörung, Beeinträchtigung oder Behinderung haben Anrecht auf die Beantragung von Nachteilsausgleichsmassnahmen.

Das Ziel der Nachteilsausgleichsmassnahmen ist es, Schülerinnen und Schüler durch Anwendung besonderer Hilfsmittel oder Methoden zu unterstützen, ohne die Bildungsziele qualitativ zu verändern bzw. zu verringern.

Für die Festlegung von Nachteilsausgleichsmassnahmen muss von einer anerkannten Fachstelle eine Funktions- oder Teilleistungsstörung bzw. eine Beeinträchtigung diagnostiziert werden. Das entsprechende Attest/Gutachten basiert auf der Diagnose, empfiehlt nachteilsausgleichende Massnahmen und ist in der Regel nicht älter als zwei Jahre. In der Regel (d. h. wo sinnvoll und möglich) ist der Nachweis einer begleitenden Therapie erforderlich.

Nachteilsausgleichsmassnahmen werden von den Eltern oder Erziehungsberechtigten mittels eines Gesuches bei der Kantonschule Solothurn beantragt (siehe Vorlage im Downloadbereich). Dieses Gesuch ist mit dem ärztlichen Attest/Gutachten an Julia Liechti, Beauftragte Nachteilsausgleich der Kantonsschule Solothurn, zu richten. Gesuche um Nachteilsausgleich können zu jedem Zeitpunkt des Schuljahres eingereicht werden.

Sobald geklärt ist, ob und welche Nachteilsausgleichmassnahmen zweckmässig und mit verhältnismässigen Mitteln umsetzbar sind, werden diese vom zuständigen Konrektorat in einer Verfügung festgehalten. Diese wird den Eltern oder Erziehungsberechtigten und dem Schüler oder der Schülerin in einem Gespräch erläutert.

Eine transparente Kommunikation der Nachteilsausgleichsmassnahmen ist notwendig, damit die Mitschüler und Mitschülerinnen die unterschiedlichen Rahmenbedingungen im Unterricht und an Prüfungen nachvollziehen können.

Nachteilsausgleichsmassnahmen treten mit der Zustellung der Verfügung in Kraft. Sie können nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

Zu beachten sind die kantonalen gesetzlichen Grundlagen (im Downloadbereich). Für das Gymnasium und die Fachmittelschule (Mittelschulen, Sekundarstufe II) gelten andere Vorgaben als für die Sekundarschulen P und E (Volksschule, Sekundarstufe I). Beim Übertritt ins Gymnasium oder in die Fachmittelschule verlieren deshalb bereits bestehende Nachteilsausgleichsmassnahmen der Sekundarschulen P und E ihre Gültigkeit und sind in der künftigen Abteilung neu zu beantragen. Dasselbe gilt für den Übertritt von der Primarschule in die Sekundarschule P.